Der European Green Deal ist ein Abkommen zwischen allen 27 EU-Mitgliedsstaaten. Das Ziel dieses Abkommens ist es, dass die gesamte EU bis 2050 klimaneutral wird. Der erste Schritt auf diesem Weg ist die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55% bis 2030. Als Maßstab werden hierfür die Emissionsdaten aus dem Jahr 1990 herangezogen. Für das Erreichen dieses Ziels, müssen aus wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht einige Bereiche umstrukturiert werden. Eine Hilfestellung soll hierbei die EU-Taxonomie Verordnung bieten. Sie umfasst innerhalb ihres Klassifizierungssystems neben Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten auch 6 Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Unter das Ziel „Klimaschutz“ fallen Wirtschaftstätigkeiten, die dazu beitragen die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren und Treibhausgasemissionen zu vermeiden oder zu verringern. Ebenso, wenn die Wirtschaftstätigkeit den Übergang hin zu einer Klimaneutralität unterstützt im Bezug zu dem Temperaturziel des Pariser Klimaabkommens.
Bei dem Ziel „Anpassung an den Klimawandel“ geht es in erster Linie um Anpassungslösungen, die das Risiko von nachteiligen Folgen des Klimas sowohl auf die Wirtschaftstätigkeit als auch auf den Menschen oder die Natur selbst verringern und/oder vermeiden sollen.
„Die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“ bezieht sich auf das Erreichen eines guten Zustandes von limnischen und marinen Gewässern, einschließlich bei sowohl Grundwasserkörper als auch Oberflächenwasser. Dies gilt auch für Wirtschaftstätigkeiten, die eine Verschlechterung des Wasserzustandes vermeiden. Im Detail bedeutet es, dass jegliche Form von Abwässern sichergestellt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Verunreinigungen mit berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus muss allerdings auch die Wassereffizienz und die -bewirtschaftung verbessert werden, um den Schutz aquatischer Ökosysteme und dessen Biodiversität zu gewährleisten.
Das Erreichen bei dem „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ wird durch die Abfallvermeidung, das Recycling und die Wiederverwendung definiert. Es geht darum, natürliche Ressourcen in die Produktion eines Produktes mit einzubeziehen und zum Beispiel die Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit zu verbessern. Letzteres bezieht sich allerdings auch auf bereits bestehende Produkte und die damit verbundene Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung.
Bei der „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ geht es in erster Linie, ähnlich wie beim „Klimaschutz“, um die Verringerung von Emissionen. Hinzukommt ebenfalls die Beseitigung von verschiedenen Schadstoffen und die gezielte Verbesserung der Wasser-, Luft- und Bodenqualität.
„Der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ umfasst sowohl die Sicherung eines guten Erhaltungszustands und die damit verbundene Vermeidung einer Verschlechterung eines Ökosystems und der darin enthaltenden Biodiversität, als auch eine nachhaltige Land- und Waldbewirtschaftung um die Verfügbarkeit von Ökosystemdienstleistungen zu erhalten.
Laut Verordnung gilt ein Unternehmen bereits als nachhaltig, wenn es bei einem der genannten Ziele einen positiven Einfluss hat oder wenn kein negativer Einfluss besteht.