Corporate Sustainability Reporting Directive
(CSRD)

Die CSRD ist seit 2024 verpflichtend für alle Unternehmen von öffentlichen Interesse. Dazu zählen neben Kreditinstituten und Versicherungen auch große, börsenorientierte Konzerne ab 500 Beschäftigten.

Ab 2025 gilt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für alle anderen bilanzrechtlichen Unternehmen und weiterführend ab 2026 auch für kapitalmarktorientierte KMUs. Für Letztere besteht allerdings die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Berichterstattung bis 2028 auszusetzen.

Zur Identifikation, über welche Punkte aus den drei Themengebieten berichtet werden muss, werden im Rahmen einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse die für das Unternehmen spezifischen als wesentlich eingestuften Punkte identifiziert. Diese sind in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt, welche die CSRD konkretisieren.

Um zu identifizieren, welche der Standards bei Ihrem Unternehmen als spezifisch wesentlich eingestuft werden, führen wir mit Ihnen nach dem Leitfaden der ERFRAG eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse durch. Damit garantieren wir Ihnen, dass sie sich ausschließlich auf die Punkte fokussieren können, die für Ihr Unternehmen und Ihre Stakeholder wesentlich sind.

 

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